Aktuelle Informationen zum Optionsrecht / Befreiung in der Schweiz

Wichtige Neuigkeit: Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2015 zum Thema Optionsrecht in der obligatorischen Krankenversicherung 

 

Das Bundesgericht sieht eine stillschweigende Ausübung des Optionsrechtes als nicht rechtsgültig.

 

Das Bedeutet: Die Kantone müssen im Rahmen der Umsetung der Versicherungspflicht bei Grenzgänger/innen, die sich in der Schweiz versicherung möchten, abklären ob sie eine rechtsgültige Option haben. Falls dies nicht zutrifft, können sich dies Personen in der Schweiz versichern.

 

Möchten Sie sich wieder in der gesetzlichen Krankenkasse in der Schweiz versichern und haben sich damals nicht schriftlich befreien lassen nehmen Sie bitte kontakt zu uns auf und wir leiten Sie an einen Partner vor Ort weiter.

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Grenzgänger die in Deutschland leben, können in den ersten drei Monaten das Optionsrecht ausüben, das heißt, Sie können sich von der obligatorischen Versicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen, um im Wohnstaat versichert zu bleiben. 

 

Für eine Befreiung der Versicherungspflicht in der Schweiz muss der Grenzgänger dafür einen gleichwertigen Versicherungsschutz im Wohnland nachweisen können und zusammen mit dem Gesuch Schriftlich bei der zuständigen Behörde in der Schweiz einreichen.

 

Die Entscheidung, in welchem Land sich der Grenzgänger krankenversichern möchte, ist definitiv und gilt auf Lebenszeit, solange Sie in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit nachgehen.


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