Als Grenzgänger sind Sie nach dem Erwerbslandprinzip in der Schweiz vorerst Versicherungspflichtig im KVG. Die Beiträge zu dieser gesetzlich anerkannten Krankenversicherung ist unabhängig von dem Einkommen und dem Gesundheitszustand der zu versicherten Person.
Die Leistungen entsprechen der Grundversorgung bei Behandlung in der Schweiz nach Schweizer Sozialrecht (in der Schweiz gilt das Kantonprinzip).
Durch das Formular E 106, welches Ihnen von der Schweizer gesetzlichen Krankenkasse ausgehändigt wird können Sie sich eine Deutsche Krankenversicherungskarte bei einer gesetzlichen Krankenversicherung beantragen und diese rechnet mit der Schweizer Krankenversicherung ab. In Deutschland haben Sie dann Anspruch auf Sachleistung in der Kranken- und Pflegeversicherung nach deutschen Sozialgesetz.
Für Leistungen in der Schweiz gilt es zu beachten, dass es eine Franchise von CHF300.- im Jahr im Gesetz verankert ist. Darüber hinaus gibt es noch einen Selbstbehalt von 10% je Leistungsfall maximal CHF700.- pro Jahr.
In Deutschland gibt es keinen festen Selbstbehalt pro Jahr aber die gesetzlich festgelegten Zuzahlungen usw..
Nicht erwerbstätige Ehepartner können sich in Deutschland je nach Situation zum Mindestbeitrag von ca. 210€ in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern (Kinder sind in Deutschland dann je nach Situation beitragsfrei mitversichert). Es gibt für Familienangehörige aber auch die Möglichkeit sich als nicht erwerbstätiger Angehöriger im Grenzgängermodell mitzuversichern gegen einen Eigenbeitrag.
Ein Familienversicherungsmodell wie in Deutschland gibt es in der Schweiz nicht.
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